07. Februar 2012
 
 

Grundsicherungsleistungen werden zum 01.01.2012 erhöht

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 14.09.2011 beschlossen, die Leistungen der Grundsicherung ab dem 01.01.2012 zu erhöhen. Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten daher ab Januar nächsten Jahres mehr Geld. Gleiches gilt für Leistungsbezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ist gesetzlich vorgeschrieben und orientiert sich an der bundesdurchschnittlichen Lohn- und Preisentwicklung im Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011.


Freifahrtregelung für schwerbehinderte Menschen im Nahverkehr wird erweitert

Ab dem 01.09.2011 können schwerbehinderte Menschen bundesweit mit dem grün-roten
Schwerbehindertenausweis und dem Beiblatt mit gültiger Wertmarke alle Nahverkehrszüge
der Deutsche Bahn ohne zusätzlichen Fahrschein nutzen. Die Deutsche Bahn AG und das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben vereinbart, das bisher geltende Streckenverzeichnis bzw. die geltende „50km-Regelung“ aufzuheben.
Bisher war die Nutzung des Nahverkehrs der Deutschen Bahn nach § 147 Abs. 1 SGB IX
(Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) auf 50km um den Wohnort des freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen beschränkt.  Die bisherigen Streckenverzeichnisse, die diese 50km auszeichneten, werden nun zum 1. September entfallen.
Schwerbehinderte Menschen können dann im Nahverkehr sowohl mit Zügen der Deutschen Bahn als auch privater Anbieter ohne weiteres Ticket auch abseits ihres Wohnortes fahren. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderte Menschen Hubert Hüppe begrüßte die Vereinbarung. Für 1,4 Millionen Menschen mit Behinderung, die bisher Zusatztickets kaufen mussten, bringe diese Neuregelung Erleichterungen. „Menschen mit Behinderungen kämpfen täglich mit bürokratischen Hürden. Da ist jeder mitzuführende Zettel weniger zu begrüßen“, so Hüppe. 


Wer Grundsicherung erhält, muss keinen Zusatzbeitrag zur Krankenkasse zahlen

 

Viele gesetzlich Krankenversicherte werden in den nächsten Monaten Post von ihrer Krankenkasse erhalten. Die Krankenkasse möchte von ihrem Mitglied einen Zusatzbeitrag erheben. Möglich gemacht hat dies die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Gesundheitsreform, das sog. GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz.
Die Krankenkassen dürfen – ohne individuelle Einkommensprüfung – einen monatlichen Betrag von bis zu 8 Euro verlangen. Es ist daher damit zu rechnen, dass viele Krankenkassen von dieser Möglichkeit einer zusätzlichen Einnahme ohne Überprüfung der Einkommensverhältnisse Gebrauch machen werden.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe und andere Behindertenverbände konnten bei den Beratungen der letzten Gesundheitsreform erreichen, dass Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. §§ 41 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII - Sozialhilfe) diesen kassenindividuellen Zusatzbeitrag nicht zahlen müssen. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 4 SGB XII. Danach muss der Sozialhilfeträger auch den Zusatzbeitrag entrichten, wenn er den Beitrag zur Krankenversicherung leistet.
 
Diese Vorschrift ist gem. § 42 Nr. 4 SGB XII für Menschen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, entsprechend anwendbar. Sie gilt nicht für den Personenkreis, der die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhält.

Wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben möchte, obwohl der Beitrag zur Krankenversicherung vom Sozialhilfeträger übernommen wird, sollte die Kasse somit auf diese im Gesetz vorgesehene Befreiung von der Zahlungspflicht hingewiesen werden.

Heimbewohner, die Anspruch auf den Barbetrag (Taschengeld) haben, müssen keinen Zusatzbeitrag zahlen. Erwachsene Menschen mit Behinderung, die noch über ein Elternteil beitragsfrei familienversichert sind, müssen ebenfalls keinen Zusatzbeitrag entrichten.

Organisation:                                                    Autor:
Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.                 Norbert Schumacher 
 

 

Steuermerkblatt für Familien mit

behinderten Kindern 2009/2010
von Katja Kruse
 
Unter dem folgenden Link kann man dieses Merkblatt kostenfrei downloaden.
Hier finden Sie wertvolle Tips für die nächste Steuererklärung.
 

 

 

Lebenshilfe sucht Mitarbeiter für ein Berufsvorbereitendes Soziales Jahr

 

Jungen Menschen zwischen 18 und 25 Jahren, die nach erfolgreichen Schulabschluss nicht wissen, welchen Beruf sie wählen sollen, bietet sich bei der Lebenshilfe Gladbeck & Bottrop e.V. die Möglickeit ein berufsvorbereitendes soziales Jahr (BSJ) zu absolvieren.
Das BSJ ist ein Orientierungsjahr zwischen Schule, Ausbildung und Beruf.
Bei der Lebenshilfe können Interessierte z.B. die Mitarbeit bei der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in den offenen Hilfen, dem Familienunterstützenden Dienst oder bei einer Schulbegleitung kennenlernen.

Das BSJ dauert 12 Monate und wird mit ca. 400€ monatlich vergütet. Es ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit 24 Urlaubstagen und einer 5tägigen Fortbildung.

Bei Interesse bitte in der Geschäftsstelle bei Frau Hahn oder Frau Piumelli melden.
 

Kontakt


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45964 Gladbeck

Telefon: 02043 - 27 52 00
Telefax: 02043 - 27 52 01

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