05. September 2010
 
 

Pressemitteilung

 

Neuer Ratgeber zum Thema „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ erschienen
Hilfreiche Tipps für Menschen mit Behinderung und Eltern behinderter Kinder 
 
Düsseldorf, August 2010     Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) hat sein Merkblatt zur „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII“ aktualisiert. Dieses Merkblatt richtet sich speziell an Menschen mit Behinderung und Eltern behinderter Kinder. Der Ratgeber geht unter anderem auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abzweigung von Kindergeld bei Grundsicherungsbezug ein. Erklärt wird auch, warum Grundsicherungsberechtigten in der Regel vom Abschluss einer Riester-Rente abzuraten ist. Anhand konkreter Beispiele wird erläutert, wie hoch die Grundsicherung im Einzelfall ist und welche Beträge Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen von ihrem Einkommen abziehen dürfen.
 
Aktuelle Informationen zur Grundsicherung und zur aktuellen Rechtsprechung erhalten Interessierte auch auf der Internetseite des bvkm (www.bvkm.de; Rubrik „Recht und Politik“). Der Bundesverband hat darüber hinaus Argumentationshilfen entwickelt, z.B. wenn Kindergeld oder Ausbildungsgeld auf die Grundsicherung angerechnet oder Unterkunftskosten nicht anerkannt werden.
 
Das Merkblatt steht im Internet als Download unter www.bvkm.de in der Rubrik „Recht und Politik“ zur Verfügung. Es kann auch gegen Einsendung eines an sich selbst adressierten und mit 55 Cent frankierten DIN-Lang-Rückumschlages bestellt werden beim: bvkm, Stichwort „Grundsicherungsmerkblatt“, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf. Für die Bestellung per Mail an verlag@bvkm.de wird eine Gebühr von 3,- Euro (incl. Porto) erhoben.
 

Wer Grundsicherung erhält, muss keinen Zusatzbeitrag zur Krankenkasse zahlen

 

Viele gesetzlich Krankenversicherte werden in den nächsten Monaten Post von ihrer Krankenkasse erhalten. Die Krankenkasse möchte von ihrem Mitglied einen Zusatzbeitrag erheben. Möglich gemacht hat dies die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Gesundheitsreform, das sog. GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz.
Die Krankenkassen dürfen – ohne individuelle Einkommensprüfung – einen monatlichen Betrag von bis zu 8 Euro verlangen. Es ist daher damit zu rechnen, dass viele Krankenkassen von dieser Möglichkeit einer zusätzlichen Einnahme ohne Überprüfung der Einkommensverhältnisse Gebrauch machen werden.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe und andere Behindertenverbände konnten bei den Beratungen der letzten Gesundheitsreform erreichen, dass Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. §§ 41 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII - Sozialhilfe) diesen kassenindividuellen Zusatzbeitrag nicht zahlen müssen. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 4 SGB XII. Danach muss der Sozialhilfeträger auch den Zusatzbeitrag entrichten, wenn er den Beitrag zur Krankenversicherung leistet.
 
Diese Vorschrift ist gem. § 42 Nr. 4 SGB XII für Menschen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, entsprechend anwendbar. Sie gilt nicht für den Personenkreis, der die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erhält.

Wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben möchte, obwohl der Beitrag zur Krankenversicherung vom Sozialhilfeträger übernommen wird, sollte die Kasse somit auf diese im Gesetz vorgesehene Befreiung von der Zahlungspflicht hingewiesen werden.

Heimbewohner, die Anspruch auf den Barbetrag (Taschengeld) haben, müssen keinen Zusatzbeitrag zahlen. Erwachsene Menschen mit Behinderung, die noch über ein Elternteil beitragsfrei familienversichert sind, müssen ebenfalls keinen Zusatzbeitrag entrichten.

Organisation:                                                    Autor:
Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.                 Norbert Schumacher 
 

 

Steuermerkblatt für Familien mit

behinderten Kindern 2009/2010
von Katja Kruse
 
Unter dem folgenden Link kann man dieses Merkblatt kostenfrei downloaden.
Hier finden Sie wertvolle Tips für die nächste Steuererklärung.
 

 

 

Lebenshilfe sucht Mitarbeiter für ein Berufsvorbereitendes Soziales Jahr

 

Jungen Menschen zwischen 18 und 25 Jahren, die nach erfolgreichen Schulabschluss nicht wissen, welchen Beruf sie wählen sollen, bietet sich bei der Lebenshilfe Gladbeck & Bottrop e.V. die Möglickeit ein berufsvorbereitendes soziales Jahr (BSJ) zu absolvieren.
Das BSJ ist ein Orientierungsjahr zwischen Schule, Ausbildung und Beruf.
Bei der Lebenshilfe können Interessierte z.B. die Mitarbeit bei der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in den offenen Hilfen, dem Familienunterstützenden Dienst oder bei einer Schulbegleitung kennenlernen.

Das BSJ dauert 12 Monate und wird mit ca. 400€ monatlich vergütet. Es ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit 24 Urlaubstagen und einer 5tägigen Fortbildung.

Bei Interesse bitte in der Geschäftsstelle bei Frau Hahn oder Frau Piumelli melden.
 

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Telefax: 02043 - 27 52 01

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