07. Februar 2012
 
 

Gesetzliche Grundlagen

Pflegeleistungsergänzungsgesetz §§ 45a ff, 5GB IX

Seit dem Jahr 2002 haben pflegebedürftige Menschen mit einem besonderen zusätzlichen Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung Ansprüche auf so genannte "Pflegeergänzungsleistungen". Dies können z. B. "niedrigschwellige Betreuungsangebote" sein, in denen pflegebedürftige Menschen von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen unter fachlicher Anleitung betreut werden.
Viele Familienentlastende/Offene-Hilfe-Dienste für Menschen mit Behinderung haben inzwischen die Anerkennung als Anbieter solcher "niedrigschwelliger Betreuungsangebote" erhalten. So auch die Lebenshilfe Gladbeck & Bottrop e.V. In dem neuen Gesetz sind 13 "Fähigkeitsstörungen" aufgeführt, von denen wenigstens zwei auf die pflegebedürftige Person zutreffen müssen, um diese Leistungen zu erhalten. Diese werden nicht, wie das Pflegegeld, bar ausgezahlt, sondern nur gegen Vorlage von Rechnungen für Betreuungsleistungen erstattet, wie sie beispielsweise die Offenen Hilfen der Lebenshilfe Gladbeck & Bottrop e.V. erbringen.

§ 45a Berechtigter Personenkreis (PfIEG)


(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen
Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen 0, I, II oder III mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

Leistungsvoraussetzung

- Der/Die Pflegebedürftige muss in der Familie leben und dort betreut und gepflegt werden.
- Er/Sie muss in einer Pflegestufe (I, II oder III) eingestuft sein.
- Die Alltagskompetenz des Pflegebedürftigen muss erheblich eingeschränkt sein.


Verhinderungspflege 1510 € pro Jahr

Personen, die Pflegegeld erhalten, haben auch Anspruch auf Verhinderungspflege. Die zu pflegende Person wird über einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen und bis zu einer Höhe von 1510 € pro Jahr vertretungsweise von einer anderen Person gepflegt. Sie können die Verhinderungspflege einsetzen - für die Betreuung und Pflege bei Ferienfreizeitmaßnahmen Ihrer Tochter / Sohn- für die Betreuung und Pflege zuhause, wenn Sie persönlich verhindert sind Wenn die "Ersatzpflege" weniger als acht Stunden am Tag (d.h. stundenweise) geleistet wird, bleiben das Pflegegeld und die Pflegesachleistung an diesem Tag erhalten.


Eingliederungshilfe nach § 55 ff, SGB IX

Menschen mit Behinderung wird per Gesetz die Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglicht. Das geschieht, in dem den Menschen mit Behinderung Begleiter/Assistenten zur Seite gestellt werden. Es stehen 8 Stunden zur Verfügung, um Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft  zu ermöglichen, bzw. zu erleichtern und die Selbständigkeit zu fördern. Diese Hilfe muss beim Kreissozialamt Recklinghausen beantragt werden. Bei Personen unter 18 Jahren wird das Einkommen der Familie berücksichtigt. Bei volljährigen Personen wird nur das (seltene) eigene Einkommen herangezogen. Leistungen der Eingliederungshilfe werden von der Lebenshilfe direkt mit dem Kreissozialamt abgerechnet. Wir stellen geeignete und geschulte Begleiter zur Verfügung. Die Begleitperson, die das Vertrauen von Ihnen und der zu begleitenden Person besitzt, wird regelmäßig oder auf Ihre einzelne Anforderung die Aufgaben wahrnehmen.

Kontakt


Lebenshilfe Gladbeck & Bottrop Friedrich-Ebert-Str. 10
45964 Gladbeck

Telefon: 02043 - 27 52 00
Telefax: 02043 - 27 52 01

info@lebenshilfe-gladbeck.de

Bürozeiten:
Montag - Freitag
09:00 - 17:00 Uhr