Schulbegleitung / Integrationsassistenz
Voraussetzungen für den Einsatz von Schulbegleitungen
Schulbegleitung richtet sich an:
Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch auf unmittelbare, individuelle Unterstützung angewiesen sind, um diese zur Erfüllung der Schulpflicht in den Klassenverband und die Schulgemeinschaft integrieren zu können.
Hierzu können gehören:
Schüler/innen –
- mit herausforderndem Verhalten
- mit besonderen Kommunikationsbedürfnissen
- mit Bedarf an pflegerischen, medizinischen und therapeutischen Hilfen
- die sich selbst oder andere gefährden
Schulbegleitung kann beantragt werden auf der Grundlage folgender Gesetzgebungen: § 54 SGB XII § 35a SGB VIII
Schulbegleitung ist unabhängig von der besuchten Schulform.
Aufgaben der Schulbegleitung:
Schulbegleitungen sollen in der Schule die Teilhabe des Betreuten/der Betreuten an der (Lern-) Gemeinschaft sicherstellen.
Ausgehend vom individuellen Förderplan tragen die Lehrpersonen die Gesamtverantwortung für das schulische Lernen der Schüler/innen.
Die Schulbegleitung leistet in diesem Gesamtzusammenhang Teilaufgaben.
Diese können sich beispielsweise zusammensetzen aus der Unterstützung bei:
- der Ermöglichung der Teilnahme an schulischen Aktivitäten
- der Aneignung der Lerninhalte
- der Kommunikation und dem Umgang mit verschiedenen Hilfsmitteln
- der Erweiterung von Sozialkompetenz
- lebenspraktischen Verrichtungen, wie pflegerische und medizinische Versorgungstätigkeiten
- der Strukturierung des Schulalltags
- der Begleitung in Krisensituationen
Antragsverfahren:
Antragsteller sind in der Regel:
- die Schüler/innen oder die Sorgeberechtigten (evtl. mit Hilfe der Institution)
- in Einzelfällen die Institution (in Absprache mit den Sorgeberechtigten)
Antragstellung an den zuständigen Kostenträger:
- Anträge werden von den örtlichen Sozialhilfeträgern angenommen
- Sofern er nicht zuständig ist, muss er den Antrag innerhalb der Frist von 2 Wochen an den zuständigen Kostenträger weiterleiten, wie z. B. an das Jugendamt.
Der Kostenträger fordert in der Regel an:
- eine pädagogische Stellungnahme der Schule (wenn nicht schon beigelegt)
Diese sollte neben dem Hilfebedarf auf notwendige Qualifikationen der Schulbegleitung hinweisen.
- ein Gutachten des schulärztlichen Dienstes
Liegen bereits fachärztliche Gutachten vor, können diese den Entscheidungsprozess unterstützen.